Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Weshalb benötige ich eine Vorsorgevollmacht?

Der medizinische Fortschritt ermöglich es uns, ein hohes Alter zu erreichen. Verbunden mit einem hohen Alter können Alterserscheinungen wie Demenz, Alzheimer, Parkinson oder anderer körperlicher Gebrechen einhergehen. Damit wächst mit dem Alter das Risiko, dass wir unsere Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Aber auch jüngere Menschen können infolge eines Unglücksfalls so erkranken, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen können.

 

Was passiert wenn ich handlungsunfähig bin?

Das Gesetz nimmt es nicht hin, dass eine Person handlungsunfähig ist. Vielmehr muss das Gericht in diesem Fall grundsätzlich einen Betreuer bestellen (§ 1896 BGB).

 

Wer wird zum Betreuer bestellt?

Das Gericht wählt nach eigenem Ermessen einen Betreuer aus. Zum Betreuer bestellt werden können Berufsbetreuer, Betreuungsvereine oder Familienangehörige. Bei der Auswahl hat das Gericht auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 V BGB).

Hat der Betreuungsbedürftige eine Betreuungsverfügung getroffen, so wird diese Person zum Betreuer bestellen, sofern es dem Wohl des Betreuungsbedürftigen nicht zuwiderläuft (§ 1897 V 1 BGB).

Auch eine „negative“ Betreuungsverfügung ist möglich. In einer solchen Verfügung kann bestimmt werden, dass das „schwarze Schaf“ der Familie auf keinen Fall Betreuer werden soll. Auf eine solche Verfügung soll das Gericht Rücksicht nehmen (§ 1897 V 2 BGB).

 

Welche Nachteile bestehen bei der Sorge durch einen Betreuer?

Der Betreuer unterliegt erheblichen Beschränkungen. So hat er in vielen Fällen seiner Tätigkeit die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Dies kann z.B. der Fall sein bei der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses (§ 1907 BGB), aber auch wenn das Eigenheim/die Eigentumswohnung zur Finanzierung des Altenheims verkauft werden muss (§§ 1908i I iVm 1821 BGB). Die Genehmigung zum Verkauf wird regelmäßig erst nach Einholung eines Wertgutachtens erteilt. Dies schränkt die Handlungsfähigkeit des Betreuers erheblich ein und erschwert ihm die Durchführung seiner Tätigkeit.

Der Betreuer unterliegt strengen Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Auch dies beschränkt seine Handlungsfähigkeit und zwingt zu einem Bürokratismus.

Es können hohe Kosten entstehen. Wird ein Berufsbetreuer bestellt, so wird dessen Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnommen und kann dieses langsam aufzehren. Der Betreuer rechnet mit Stundensätzen bis 44,00 EURO (§ 4 Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz) ab.

Vor der Bestellung eines Betreuers steht ein umfassendes Betreuungsprüfverfahren. So wird ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt, der zu Betreuende ist durch einen Richter anzuhören, es kommt regelmäßig zu Hausbesuche der Betreuungsbehörde, der Einholung von Gesundheitsgutachten und einem Schlussgespräch. Dies alles führt für den zumeist erkrankten Handlungsunfähigen zu einer erheblichen psychischen Belastung.

Die Vorsorgevollmacht als Lösung

Die vorgenannten Probleme sind durch eine Vorsorgevollmacht zu umgehen. Nach dem Gesetz ist eine Betreuung regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit des Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden kann (§ 1896 II 2 BGB).

Eine Vorsorgevollmacht ist im Wesentlichen eine weit gefasste Vollmacht und wird meist als Generalvollmacht ausgestaltet. Damit umfasst sie sowohl den vermögensrechtlichen als auch den persönlichen Bereich.

Der vermögensrechtliche Bereich umfasst insbesondere die Bankgeschäfte, den Abschluss von Heim- und Krankenhausverträgen und den Verkauf, den Erwerb und die Belastung von Grundvermögen.

Der persönliche Bereich umfasst insbesondere die Gesundheitssorge, die Frage der Unterbringung in einem Pflegeheim und die Einholung von Informationen über den Gesundheitszustand bei Ärzten.

 

Risiken einer Vorsorgevollmacht

Naturgemäß birgt eine Generalvollmacht abstrakt immer das Risiko des Missbrauchs. Aus diesem Grund ist die Person des Bevollmächtigten gut auszusuchen und zu dieser sollte stets ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen.

Auf keinen Fall „darf“ die Vollmacht unter einer Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Denn der Geschäftsgegner wird diese Bedingungen nicht prüfen können oder wollen, weshalb eine solche Vollmacht im konkreten Fall unbrauchbar wäre.

Als Hilfslösung besteht die Möglichkeit, die Vollmacht bereits jetzt zu beurkunden, verbunden mit einer Anweisung an den Notar, eine Ausfertigung (dies ist das Quasi Original der Vollmacht) erst zu erteilen bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Die klassische Variante ist, dass der Vollmachtgeber sich bereits eine Ausfertigung aushändigen lässt, er diese aber erst im Notfall dem Bevollmächtigten aushändigt.

 

Die Registrierung bei der Bundesnotarkammer

Damit ein Gericht die Vollmacht nicht übersieht und versehentlich ein Betreuungsverfahren in Gang setzt, wodurch es zu einer erheblichen Belastungen für den Hilfsbedürftigen kommt, sollte die Vollmacht registriert werden. Hierzu steht das elekt­ro­ni­sche Re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer für Vor­sor­ge­voll­mach­ten und Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen zur Verfügung. Hier nehmen Gerichte zu Beginn eines Betreuungsprüfverfahren Einsicht und können bei Hinterlegung einer Telefonnummer sofort Kontakt mit dem Bevollmächtigten aufnehmen. Das Betreuungsverfahren kann damit umgangen werden.

 

Weshalb benötige ich eine Patientenverfügung?

Der medizinische Fortschritt ermöglicht es, einen Menschen sehr lange künstlich am Leben zu erhalten. Dies ist selbst dann möglich, wenn ein Mensch im Rechtssinne tot ist.  Früher wurde ein Mensch für tot gehalten, wenn sein Herz aufgehört hat zu schlagen. Aufgrund verbesserter Medizin ist dieser Zeitpunkt hinausgezögert worden. Heute wird der Hirntod als Tod im Rechtssinne verstanden. Der Gesetzgeber selber drückt sich allerdings von einer eindeutigen Definition. Das Transplantationsgesetz spricht zunächst vom Hirntod (§ 3 II Nr. 2 TPG) um wenige Sätze später festzustellen, dass es zur Feststellung des Hirntod ausreichend ist, wenn ein nicht behebbarer Stillstand von Herz und Kreislauf für einen Zeitraum von wenigstens drei Stunden eingetreten ist (§ 5 TPG).

Die bereits schwierige Beantwortung der Frage nach dem Tod zeigt, um wieviel schwieriger die Frage nach dem Zeitpunkt ist, ab dem ein Mensch friedlich sterben darf. Im deutschen Recht ist klargestellt, dass eine aktive Sterbehilfe unzulässig ist. Hingegen ist das Unterlassen von medizinischen Maßnahmen zulässig. Hierzu bedarf es aber einer klaren Willensäußerung des Sterbenden. Im Sterbefall ist er jedoch in den allermeisten Fällen nicht mehr in der Lage sich zu äußern.

Hierfür ist eine Patientenerklärung notwendig. In dieser geht es darum, Maßnahmen der Intensivmedizin zu unterbinden, wenn diese nur zu einer Verlängerung des Sterbens oder einer Verlängerung des Leidens führt. In einem solchen Fall sollen nur noch Maßnahmen zur Lindern von Schmerzen, Atem­not, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome durchgeführt werden. Regelmäßig ist auch keine künstliche Ernährung gewünscht.

 

Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Am sinnvollsten ist die Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, denn der Wille aus der Patientenverfügung muss auch durchgesetzt werden. Hierzu wird regelmäßig der Vorsorgebevollmächtigte bestimmt sein.