Ihr Baurecht in Wedel

Akteneinsicht bei Vertragskette: Auftraggeber – Hauptunternehmer – Subunternehmer

Häufig streitet ein Bauunternehmer in zwei Richtungen: mit dem Bauherren und mit dem Subunternehmer. Geht er in beiden Angelegenheiten vor Gericht, so hat der Bauherr ein Akteneinsichtsrecht in die Prozessakten zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer und umgekehrt der Subunternehmer eines in die Prozessakten zwischen Hauptunternehmer und Bauherrn, so OLG Oldenburg mit Beschluss vom 23.01.2015 – Az.: 4 AR 1/15 -. Ein häufiger Fall ist, dass der Bauherr Mängel beim Hauptunternehmer rügt. Dieser bestreitet sie gegenüber dem Bauherren, macht selbst jedoch Ansprüche gegenüber seinem Subunternehmer geltend. Der Bauherr darf die Erkenntnisse aus dem Rechtsstreit zwischen Haupt- und Subunternehmer für sich verwenden.

„Ein Architekt ist verpflichtet, das Kostenlimit für den Bau beim Auftraggeber zu erfragen“.

Dies entschied das OLG München mit Urteil vom 16.12.2014, Az. 9 U 491/14. Auch wenn ein Baukostenlimit nicht ausdrücklich vereinbart und vom Auftraggeber auch kein Kostenanschlag übergeben ist, entschied das Gericht jetzt: „der überwachende Architekt muss nach der Kostenberechnung des planenden Architekten fragen, um die schon vor Erteilung von Bauaufträgen geschuldete Kostenkontrolle ausführen zu können“.

Unverhältnismäßige Mangelbeseitigungskosten

Bei fast jedem Bau gibt es Mängel. Der Bauherr hat einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Werden diese trotz Fristsetzung nicht beseitigt, so kann der Bauherr Ersatzvornahme betreiben und die Kosten hierfür dem Unternehmen in Rechnung stellen. Ist die Mangelbeseitigung nicht oder nicht ausreichend möglich, bestehen Schadensersatzansprüche.Das OLG Oldenburg hat jetzt mit Urteil vom 11.12.2014, Az. 4 U 140/09 den Fall entschieden, dass die Mangelbeseitigung zwar noch möglich aber unverhältnismäßig war. Eine Wärmedämmung der Warmwasserleitung war in einer Mindeststärke vom 20 mm geschuldet. Ausgeführt wurde nur eine Stärke von 13 mm. Der Nachbesserungsaufwand hätte 44.000,00 € gekostet. Tatsächlich führte die mangelhafte Dämmung jedoch nur zu einem Energieverlust von 50,00 € jährlich. Der Wertverlust des Werks wurde mit 1.000,00 € angesetzt. Der merkantile Minderwert mit 1.750,00 €. Das OLG entschied, dass ein Schadensersatz ausreichend sei. Eine Nachbesserung war nicht geschuldet.

Wer trägt die Kosten für die Untersuchung eines Mangels?

Rügt ein Auftraggeber einen Mangel und macht der Auftragnehmer die Untersuchung des Mangels davon abhängig, dass der Auftraggeber die Kosten hierfür übernimmt, so muss dieser die Kosten hierfür tragen, wenn sich hinterher herausstellt, dass die Mängelrüge unberechtigt war. So entschied das OLG Koblenz mit Beschluss vom 04.03.2005 – Az.: 3 U 1042/14 -. Der Auftraggeber hatte die Ansicht vertreten, die Beweislast dafür, dass kein Mangel vorläge, läge beim Auftragnehmer. Insofern habe er auch die Kosten hierfür zu tragen. Dies bestätigte das OLG nicht.

Werbung des Unternehmers als Beschaffenheitsvereinbarung

Ein Unternehmen wirbt mit dem Slogan „die Patentlösung für trockene Keller“. Es wurde vom Auftraggeber mit der Trockenlegung des Kellers beauftragt. Nachdem dies nicht gelang, berief sich der Unternehmer darauf, er habe nur die reine Werkleistung geschuldet, wie sie auch im Auftrag vertraglich vereinbart worden ist. Einen bestimmten Erfolg habe er nicht geschuldet. Das OLG Düsseldorf, sah dies mit Urteil vom 27.01.2015, Az. 22 U 154/14 anders. Wer eine solche Werbeaussage trifft, schuldet als vertraglichen Leistungserfolg auch die tatsächliche Trockenlegung und nicht nur eine bestimmte Abdichtungsmaßnahme.

Abschlagszahlung nach der Kündigung des Werkvertrages?

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer einen Pauschalpreis vereinbart, kann der Auftragnehmer nach der Kündigung des Werkvertrages keine Abschlagszahlung mehr verlangen. Vielmehr muss er die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen konkret schlussrechnen. Eventuelle Abschlagsrechnungen sind somit nicht fällig. Der Auftraggeber kann damit auch nicht in Verzug kommen, siehe OLG Düsseldorf Urteil vom 11.12.2014, Az. I-22 U 92/14.

Mängel in der Architektenleistung

Jeder Bauherr ist verpflichtet, die Bauleistung zu überprüfen und, sofern Mängel vorhanden sind, diese rechtzeitig anzuzeigen. Soweit es sich um Mängel in der Architektenleistung handelt, wird als angemessene Prüffrist ein Zeitraum von 6 Monaten angesehen.

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 03.06.2016, Az.: 11 U 183/14 jetzt entschieden, dass auch danach noch mangelhafte Architektenleistungen moniert werden können, wenn der Architekt nämlich arglistig gehandelt hat, also z.B. überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht und dieses verschweigt.

Neue Tür statt Mängelbeseitigung

Soweit der Auftragnehmer Mängel bei der Herstellung eines Bauwerks feststellt, muss er den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung auffordern. Dieser ist dann berechtigt, nachzubessern. Das OLG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 24.02.2015, Az.: 8 U 117/12, dass im Einzelfall die Nachbesserung darin bestehen kann, dass eine Neuherstellung geschuldet ist. Hier war eine besonders hochwertige Tür zum Kaufpreis von 19.000,00 € geschuldet. Eine Nachbesserung war zwar möglich. Der Gutachter entschied jedoch, dass die optimale Form der Mangelbeseitigung nur durch eine Neuherstellung zu erzielen sei. In Anbetracht der besonders hochwertigen Ausführung war dies somit geschuldet.

Wer haftet bei Diebstahl?

Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer das Diebstahlrisiko hinsichtlich Baumaterial, Maschinen und Geräte. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen Schlüssel zur Haustür des Bauvorhabens hat, so OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014, Az. 1 U 49/14.

Bauzeitverzögerung

Macht der Auftragnehmer einen Schadenersatzanspruch wegen Bauzeitverzögerung geltend, muss er sich selbst verursachten Verzögerungen anrechnen lassen. Darzulegen ist, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hat. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen. So dann sind die einzelnen Hinderungsbestände aufzuführen und deren Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern, siehe OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2014, Az. 11 U 70/13.

Kostenvoranschlag unverbindlich?

Ein Kostenvoranschlag ist zunächst gemäß § 650 BGB eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Er ist nicht Vertragsbestandteil. Erst, wenn der Auftragnehmer auch eine Richtigkeitsgarantie abgibt, wird der Preis Vertragsinhalt.

Kann der Auftraggeber eine solche Garantie nicht beweisen, muss er die über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Kosten tragen.

Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat und der Auftraggeber vorträgt, dass er im Fall der rechtzeitigen Anzeige die objektiv notwendige Bauleistung günstiger hätte erwerben können, Urteil OLG Saarbrücken vom 19.11.2014 Aktenzeichen 2 U 172/13.