Schenkung

Statistiker sagen uns, dass der Wohlstand der Deutschen durch Erbschaften bis 2020 auf 330 Milliarden EUR jährlich anwächst. Überwiegend besteht der Nachlass aus Immobilienvermögen und teilweise aus Unternehmensanteilen. Viele überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, wenigstens einen Teil ihres Vermögens bereits vorzeitig auf Kinder, Ehepartner oder Dritte zu übertragen.

Hierbei herrscht häufig Verunsicherung. Der Volksmund kennt unterschiedliche Weisheiten. Einerseits: „Warme Hand schenkt doppelt“, andererseits: „Zieh die Schuhe nicht aus, bevor Du über den Fluss bist“.

Denn eines ist klar: verschenkt ist verschenkt und kann nicht ohne weiteres zurück gefordert werden. Dennoch kann es sinnvolle Gründe für eine Schenkung geben.

Gründe für eine Schenkung/Überlassung sind regelmäßig:

  • Die Verminderung von Erbschaftssteuer.

Die Schenkungssteuer ist die Kehrseite der Erbschaftssteuer. Erfolgte die Schenkung zehn Jahre vor dem Erbfall, so steht dem Erben der Steuerfreibetrag erneut zur Verfügung. Eine zeitlich gestaffelte Vermögensübertragung ermöglicht die mehrfache Ausnutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge (gegenüber dem Ehepartner 500.000,00 EURO und gegenüber jedem Kind je 400.000,00 EURO), die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen.

  • Die Progression der Einkommenssteuer soll abgeschwächt werden (sog. Familiensplitting).

Das dem Vater gehörende Zinshaus wirft Mieteinnahmen ab. Die Mieteinnahmen sind zu versteuern. Da aber der Vater neben den Mieteinnahmen auch über ein hohes sonstiges Einkommen verfügt, unterliegen auch die Mieteinnahmen dessen hohem Steuersatz. Der Sohn hat hingegen kein Einkommen und muss ohnehin vom Vater unterstützt werden. Überträgt man das Grundstück auf den Sohn, so erhält dieser Mieteinnahmen und diese sind – sofern sie überhaupt steuerpflichtig sind – nur zu dessen niedrigem Steuersatz zu versteuern.

  • Der Beschenkte soll gegenüber anderen gesetzlichen Miterben bevorzugt oder gleichgestellt werden.
  • Durch die Schenkung sollen der künftige Nachlass und damit etwaige Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche vermindert werden.
  • Der Schenker will seine eigene Versorgung absichern.

Die Eltern übertragen, fordern aber eine Pflegeleistung und/oder eine Leibrente als Gegenleistung.

  • Der Beschenkte soll für einen vorgesehenen Beruf interessiert werden (Unternehmensschenkung).

Dem Kind wird eine Beteiligung am Unternehmen geschenkt um ihn für das Unternehmen zu interessieren.

  • Der vorgesehene Nachfolger soll durch eine gleitende Übergabe in die betriebliche Nachfolge hineinwachsen und erhält deshalb eine „Einstiegsbeteiligung“.
  • Der Schenker ist durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag erbrechtlich gebunden, möchte das Vermögen aber anders verteilen.
Absicherung des Schenkers

Die Versorgung des Schenkers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages durch Vorbehaltsrechte sichergestellt werden.

Üblicherweise stehen folgende Vorbehaltsrechte zur Verfügung:

  • Der Nießbrauch

Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, so bleibt er wirtschaftlich betrachtet der Eigentümer („wirtschaftlicher Eigentümer“). Der Schenker erhält das „bloße Eigentum“. Die schenkenden Eltern können demnach weiter in der Immobilie leben oder sie vermieten und von den Mieteinnahmen leben. Bei der Unternehmensschenkung ist es ebenso. Der Schenker behält die Einnahmen des Unternehmens, während der Beschenkte lediglich rechtlicher Inhaber des Unternehmens wird. Was der Nießbraucher selbstverständlich nicht mehr kann, ist die Immobilie bzw. das Unternehmen zu veräußern und zu belasten. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Eigentümers, sofern nicht auch insoweit Vereinbarungen getroffen wurden.

Beim Nießbrauch stehen verschiedene Varianten – je nach Lastenverteilung – zur Verfügung. Nach dem Gesetz muss der Nießbraucher lediglich die gewöhnlichen Lasten (z.B. Verbrauchskosten wie Strom, Kanalgebühren, Wasser, Heizung, die notwendigen Versicherungen und Grundsteuern, wiederkehrende Ausbesserungen und Instandsetzungen) und bereits bestehende Lasten (z.B. Zinsen für laufende Darlehen) tragen. Der Eigentümer trägt hingegen die außergewöhnlichen Lasten (z.B. die Instandsetzung des Dachs oder die Erneuerung der Heizungsanlage).

Vereinbart werden kann aber auch ein Nettonießbrauch, wonach der Nießbrauchsberechtigte auch die Aufwendungen für die außergewöhnliche Reparaturen und außergewöhnliche öffentliche Lasten zu tragen hat. Das kann steuerlich vorteilhaft sein, da nur dann diese Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden können.

Wenn umgekehrt vereinbart wird, dass der Eigentümer sämtliche Kosten, auch die gewöhnlichen trägt, spricht man vom Bruttonießbrauch. Dieser kommt in der Regel vor, wenn minderjährigen Kindern statt des Eigentums, der Nießbrauch eingeräumt wird (Zuwendungsnießbrauch). Der Bruttonießbrauch kann steuerschädlich sein.

  • Das Wohnungsrecht

Wenn weniger als der Nießbrauch gewünscht wird, dann passt vielleicht das Wohnungsrecht. Das ist das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das Recht zu vermieten steht dem Wohnungsberechtigten hingegen nicht zu.

Der Wohnungsberechtigte trägt nach dem Gesetz die gewöhnlichen Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.). Der Eigentümer trägt die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen (z. B. Instandsetzung des Daches). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer auch verpflichtet wäre, diese Maßnahmen durchzuführen. Allerdings können und werden die Vertragsparteien regelmäßig auch insoweit etwas anderes vereinbaren.

Der Berechtigte eines Wohnungsrechts ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

  • Leibrente

Der Schenker kann sich auch eine wiederkehrende Zahlung (Rente) vom Beschenkten für die Übertragung einer Immobilie einräumen lassen, damit er entsprechend versorgt ist. In der Regel ist eine solche Rente bis zum Tod des Schenkers zu zahlen und kann auch wertgesichert werden.

  • Wart und Pflege

Schließlich können sich die Kinder auch verpflichten die Eltern bei Gebrechlichkeit und Krankheit häuslich zu pflegen. Hierbei ist jedoch zum Schutz des Beschenkten vor übermäßiger Inanspruchnahme klar zu regeln, zu welchen Leistungen er verpflichtet sein soll. In der Regel kann eine Verpflichtung zur Pflege nur soweit reichen, als sie von einer ungelernten Kraft geleistet werden kann.

Das Rückforderungsrecht

Ferner kann ein Schutz nicht nur des Schenkers sondern auch des Beschenkten durch Einräumung eines Rückforderungsrecht geschaffen werden.

Belastet der Eigentümer das Grundstück oder veräußert er es ohne Zustimmung des Schenkers, so können sich auch die Rechte des Schenkers verschlechtern. Aber auch das beschenkte Kind kann unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten. Dann wollen weder Eltern noch Kinder, dass die Immobilie oder das Unternehmen an den Insolvenzverwalter oder andere Gläubiger fällt. Auch wollen die Eltern für den Fall, dass ihre Kinder vor ihnen versterben, die Immobilie oder das Unternehmen sicher in der Familie wissen und untreue Ehepartner sollen ohnehin nichts erhalten. In diesen Fällen sollten sich die Eltern ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Alle vorgenannten Rechte können und sollen bei Immobilien im Grundbuch der überlassenen Immobilie abgesichert werden.

Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil

Eine Pflichtteilsanrechnung ist regelmäßig gewünscht wenn Eltern auf Kinder übertragen. Verstirbt nämlich ein Elternteil und haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt, dann steht dem Kind nach dem Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch zu. Macht das Kind dieses Recht geltend, dann muss es sich bei Anordnung der Anrechnung wenigstens den Wert des Übertragungsgegenstandes anrechnen lassen.