Familienrecht/Ehevertrag

Endlich ist es soweit: Die Traumhochzeit soll stattfinden. Die meisten Paare überlegen nun, ob es eine kirchliche Trauung geben soll, welche Kleidung angemessen ist und wer auf die Gästeliste kommt. Was ist mit der unromantischen Frage nach einem Ehevertrag? Dieses Thema kann bereits vor der Hochzeit die Beziehung auf die Probe stellen, denn ein Ehevertrag regelt meist, was nach einer Scheidung gelten soll. Die Standardantwort der Romantiker auf die Frage nach einem Ehevertrag lautet meist: Wir heiraten weil wir bis zum Lebensende zusammen bleiben wollen. Die Statistik sagt aber etwas anderes. Im Jahre 2014 soll die Scheidungsquote bei 43 % und im Jahre 2008 sogar bei mehr als 50 % gelegen haben.

Es lohnt sich also durchaus, über einen Ehevertrag nachzudenken.

Sie können einen Ehevertrag vor der Heirat abschließen, aber auch jederzeit danach.

Sie stehen zwar ohne Ehevertrag nicht im rechtsfreien Raum, aber die gesetzlichen Regelungen spiegeln nicht immer das wieder, was als gerecht empfunden wird und der heutigen Lebenswirklichkeit entspricht.

Rechtlich geht es um folgende Regelungsbereiche:

  • das Güterrecht/Zugewinnausgleich
  • der Versorgungsausgleich
  • der nacheheliche Unterhalt

In folgenden Fallkonstellationen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein:

  • Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder,
  • junge Ehe,
  • Unternehmer-Ehe,
  • Ehe mit verschiedenen Nationalitäten oder im Ausland lebende deutsche,
  • Diskrepanz-Ehe (Ehe mit vermögendem Partner),
  • Altersehe,
  • Ehe mit verschuldetem Partner.

Die Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder

In diesen Fällen sind die Ehegatten finanziell unabhängig, erleiden durch die Ehe keinen beruflichen Nachteil und wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Zugewinn- und Versorgungsausgleich führt in diesen Fällen zu unnötigen Verzögerungen und Streitigkeiten bei einer Ehescheidung. Ein Ehevertrag kann unter diesen Umständen durchaus sinnvoll sein.

Die junge Ehe

Ähnlich wie bei der kinderlosen Doppelverdiener-Ehe sind beide Ehegatten erwerbstätig und wollen es auch bleiben. Sie möchten daher eine Ehe ohne Netz und doppelten Boden, weshalb sie keine gesetzliche Regelung wünschen. Die jungen Eheleute sind aber realistisch genug und wissen, dass sich die Lebensplanung schnell verändern kann, wenn ein Kind erwartet wird.

Aber auch wenn nicht ganz eindeutig ist ob die Ehe kinderlos bleibt, kann ein Ausschluss sinnvoll sein. In diesem Fall kann der Verzicht unter einer auflösenden Bedingung vereinbart werden. Der Verzicht ist dann nur wirksam, wenn kein gemeinsames Kind aus der Ehe hervorgeht.

Wer das Alles oder Nichts-Prinzip nicht wünscht, kann es auch mit folgender Modifizierung versuchen und vereinbaren, dass Ansprüche nur für den Zeitraum stattfinden, in dem ein Ehegatte auf seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichtet, um sich der Erziehung und Pflege eines gemeinsamen Kindes zu widmen und dadurch gehindert ist, Vermögen oder Versorgungsanwartschaften zu bilden. Gleiches kann für Ehegattenunterhalt vereinbart werden.

Die Unternehmer-Ehe

Bei der Unternehmerehe führen einer oder beide Ehegatten ein Unternehmen. Dieses fällt nach der gesetzlichen Regelung unter den Zugewinnausgleich. Bei entsprechenden Unternehmenswertentwicklungen kann dies im Falle einer Scheidung oder des Todes zu beträchtlichen Zugewinnausgleichszahlungen führen. Der Ausgleichungspflichtige muss dann nicht selten das Unternehmen zur Befriedigung des Ehepartners veräußern. Das viele Jahre in Familienhand befindliche Familienunternehmen fällt dadurch in fremde Hand und dem Ausgleichungspflichtigen wird seine Einkommensgrundlage entzogen.

Daher wollen viele Unternehmer nicht, dass der Partner im Falle einer Scheidung oder des Todes vom Betriebsvermögen profitiert und das Unternehmen dadurch gefährdet wird. Es kann daher sinnvoll sein, den Zugewinnausgleich auszuschließen oder zumindest das Unternehmen aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herauszunehmen.

Umgekehrt ist zu bedenken, dass der Unternehmer regelmäßig seine Altersversorgung über Vermögensbildung betreibt (der in einen eventuell auszuschließenden Zugewinnausgleich fällt), während sein Ehepartner (eventuell Beamter) Versorgungsanwartschaften hat. Wird nur der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, so wird der Ehepartner vom Zugewinn ausgeschlossen und müsste gleichzeitig dem Unternehmer etwas von seiner Pension abgeben. Um es zu keinen ungerechten Ergebnissen kommen zu lassen, kann es daher sinnvoll sein zugleich den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Verschiedene Nationalitäten oder im Ausland lebende deutsche

Haben beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt nach deutschem internationalem Privatrecht das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben.

Auch wenn vom „internationalen Privatrecht“ die Rede ist, so ist dies kein Recht welches von einer internationalen Gemeinschaft geschaffen wurde. So wenden dann auch einige Staaten immer nur ihre Gesetze an, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben. Daher kann es notwendig sein, gesonderte Eheverträge in verschiedenen Ländern abzuschließen.

Es ist ratsam, per Ehevertrag zu regeln, welches Recht gelten soll. Das ist vor allem Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten zu empfehlen sowie deutschen Ehegatten, die im Ausland leben.

Die Diskrepanz-Ehe

Unter einer Diskrepanz-Ehe versteht man eine Ehe, bei der ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen und Einkommen als der andere verfügt und ggf. auch ein erheblicher Altersunterschied vorhanden ist. Ein Ehevertrag kann in diesen Fällen sinnvoll sein, wenn der wohlhabende Ehegatte verhindern möchte, dass der andere ihn nur heiratet, um im Falle einer Scheidung versorgt zu sein. Man kann dieses Argument auch umkehren: Der weniger wohlhabende Partner will den Eindruck vermeiden, er heirate nur, um ausgesorgt zu haben.

In diesen Fällen wird von dem wirtschaftlich Stärkeren oftmals ein Ausschluss sämtlicher Scheidungsfolgen gewünscht. Dies begegnet jedoch erhebliche Bedenken, da in Fällen des totalen Verzichts die Regelungen einer gerichtlichen Kontrolle nicht Stand halten.

Ausgewogener und gerichtsfest sind vielmehr Regelungen die eine Ausgleichszahlung, ggf. auch gestaffelt nach Ehedauer oder eine Herabsetzung der Ansprüche beinhalten. Auch eine Modifizierung wie bei der jungen Ehe kann sinnvoll sein.

Die Altersehe

Bei dieser Eheform sind die Heiratswilligen bereits im vorgerückten Alter und beziehen wohlmöglich auch schon Rente. Man heiratet aus gesellschaftlichen Gründen oder/und um im Alter nicht alleine zu sein. Regelmäßig sind auch Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden.

Hier ist oftmals ein Ausschluss der Scheidungsfolgen sinnvoll. Zusätzlich kann angeraten sein, noch einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, damit ausschließlich die eigenen Kinder vom Vermögen ihrer Eltern zu profitieren. In diesen Fällen sollte dem Ehepartner Hausrat als Vermächtnis und ein Nutzungsrecht an der Wohnung zugewendet werden. In diesen Fällen spricht man daher von einem Ehe- und Erbvertrag.

Die Ehe mit einem verschuldeten Partner

In diesen Fällen geht ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe. Der unverschuldete Ehepartner befürchtet regelmäßig für den Ehepartner haften zu müssen und zwar nach dem Motte „mit gehangen mit gefangen“

Schulden gehören jedoch dem, der sie macht. Ehepartner haften nicht zwangsläufig füreinander. Dabei ist es unerheblich, ob man sich in der Ehe für Gütertrennung oder die Zugewinngemeinschaft entschieden hat. Oftmals wird jedoch von den Vertragspartnern versucht, den Ehepartner gleichfalls zu einer Unterschrift zu bewegen und somit kommt man in Haftung.

Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Gesetzgeber eine Änderung vorgenommen. Nach älterem Recht wurden bei der Berechnung des Zugewinns die Schulden des Partners vor der Eheschließung beim Anfangsvermögen mit Null angesetzt. Geld, das während der Ehe in die Schuldentilgung floss, wurde nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, was für den nicht verschuldeten Ehepartner einen klaren Nachteil darstellt. Jetzt lässt der Gesetzgeber auch ein negatives Anfangsvermögen zu. Werden also während der Ehe 100.000 Euro erwirtschaftet, werden diese unter beiden Ehepartner im Scheidungsfall gleich aufgeteilt – unabhängig davon, ob sie zur Schuldentilgung eingesetzt wurden oder als Guthaben existieren.

Bei einem verschuldetem Ehepartner gelten daher keine anderen Grundsätze als die mit einem unverschuldeten Partner.