Erbrecht/Testament

Der Notar wird regelmäßig gefragt, ob ein Testament notwendig ist und welche Vorteile ein notariell errichtetes Testaments hat.

Ist ein Testament notwendig?

Notwendig ist ein Testament immer, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Hierzu werden Sie von Ihrem Notar beraten, und die Antwort auf die gesetzliche Erbfolge ist manchmal überraschend. Oder wussten Sie, dass der Ehepartner des kinderlosen Erblassers gemeinsam mit den Schwiegereltern  Erbe wird? Nicht jeder freut sich gemeinsam mit seinen Schwiegereltern in einem Boot zu sitzen.

Welche Vorteile hat ein notarielles Testament

Die Vorteile eines notariellen Testaments sind vielfältig bis hin zu Kostenargumenten.

  • Streitvermeidung durch Klarheit

Als Erblasser wünsche ich nicht, dass sich nach meinem Ableben meine Lieben um den Nachlass streiten. Nach einschlägigen Schätzungen sollen jedoch 1/3 der am Küchentisch verfassten Testamente unverständlich sein. Dies führt zu verheerenden Auseinandersetzungen, die nicht selten vor Gericht landen, sich über mehrere Jahre hinziehen und einen Teil des Nachlasses verschlingen. In privatschriftlichen Testamenten werden juristisch belegte Begriffe regelmäßig falsch verwendet. Gerne werden „vermachen“ und „vererben“ verwechselt. So findet man in Testamenten etwa folgende Formulierung: „Das Grundstück vermache ich meiner Tochter und die Wertpapiere und das Geld erbt mein Sohn.“ Dabei wird verkannt, dass es immer eine oder mehrere Personen geben muss, die als Gesamtrechtsnachfolge das Erbe antreten. Wer soll das in dem genannten Beispiel sein? Derjenige, dem der größere Wert zukommt, oder wollte der Erblasser beide Kinder zu Erben machen und nur eine Teilungsanordnung treffen? Weiter ist zu bedenken, dass man einzelne Gegenstände nicht erben sondern nur vermachen kann. Um die richtige Formulierung zu finden und den vorprogrammierten Streit zu vermeiden, wird Ihnen ihr Notar einen entsprechenden Vorschlag machen. Er ist verpflichtet, ihren Willen zu erkunden und wird ihn gesetzeskonform zu formulieren.

  • Sichere Verwahrung

Dass der letzte Wille Berücksichtigung findet, setzt voraus, dass er gefunden wird. Da ein privates Testament in der Regel auch privat aufbewahrt wird, besteht immer die Gefahr, dass es übersehen oder, auch wenn es strafbar ist, unterschlagen wird. Diese Probleme gibt es bei einem notariellen Testament nicht. Der Notar hat Sorge dafür zu tragen, dass der Letzte Wille amtlich verwahrt wird. Stirbt der Erblasser, müssen die Erben nicht erst suchen.

  • Erhalt der Verfügungsmöglichkeit

Die Erben bleiben nach dem Todesfall handlungsfähig. Mit dem Tod des Erblassers sperren Banken und Versicherungen in der Regel alle Konten, wenn kein notarielles Testament vorliegt. Regelmäßig werden nur die Bestattungskosten noch bezahlt. Banken, Versicherungen, Gerichte verlangen bei einem privatschriftlichen Testament einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung. Die Erteilung des Erbscheins kann Monate dauern. Bis dahin ist das Vermögen des Erblassers blockiert. Ebenso wenig kann über Grundbesitz verfügt werden. Bei einem notariellen Testament hingegen reicht regelmäßig die Vorlage des mit einem Eröffnungsprotokoll versehenen Testaments.

  • Kostenlose Eigentumsumschreibung von Grundbesitz und Gesellschaftsanteilen

Bei Vorliegen eines notariellen Testaments ist für die Umschreibung von Grundstücken beim Grundbuchamt bzw. für die Umschreibung von Gesellschaftsanteilen beim Registergericht kein Erbschein erforderlich. Hierdurch werden erhebliche Gebühren eingespart.

  • Kostenvergleich

Wie bereits dargelegt wird zum Nachweis der Erbenstellung bei einem eindeutigen notariellen Testament regelmäßig kein Erbschein benötigt. Der Kostenvergleich sieht bei einem einseitigen Testament wie folgt aus:

 

Vermögen des Erblassers Testamentskosten netto Erbscheinskosten netto
10.000,00 € 165,00 € 150,00 €
25.000,00 € 205,00 € 230,00 €
50.000,00 € 255,00 € 330,00 €
100.000,00 € 363,00 € 546,00 €
250.000,00 € 625,00 € 1.070,00 €
500.000,00 € 1.025,00 € 1.870,00 €
Problemfälle und ihre Lösung

Minderjährige Kinder und das Glück im Familienheim                              

Das Glück soll perfekt sein:  Das junge Ehepaar will die gemeinsamen minderjährigen Kinder in der wohl behüteten Umgebung eines Eigenheims aufwachsen sehen.

Die Eheleute erwerben aus diesem Grund eine Immobilie, an der sie noch viele Jahre abzahlen werden.

Verstirbt nunmehr einer der Ehepartner, der wohlmöglich auch noch der Hauptfinanzier ist, so muss die Immobilie nicht selten veräußert werden. Haben die Eheleute kein Testament errichtet, so befinden sie sich mit ihren Kindern in einer Erbengemeinschaft. Dies ist problematisch, denn der überlebende Elternteil hat zwar das alleinige Sorgerecht für die Kinder, dennoch darf der Sorgeberechtigte keinen Grundstückkaufvertrag im Namen der Kinder abschließen ohne familiengerichtlicher Genehmigung (§§ 1643 I iVm 1821 I Nr. 1 BGB). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kostet aber Zeit und Geld. Die Genehmigung durch das Familiengericht ist eine Ermessensentscheidung. Da Schenkungen nicht zulässig sind (§ 1641 BGB), wird das Gericht zunächst ein Gutachten einholen. Zu den Beteiligten des Genehmigungsverfahrens zählen neben den gesetzlichen Vertretern (Eltern), ein Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), der vom Gericht für den Betroffenen als Unterstützungsperson bestellt wird und für das Kind Beschwerde einlegen kann (§ 158 IV 5 FamFG). Der berufsmäßige Verfahrenbeistand erhält immerhin 350,00 EURO pro Rechtszug (§ 158 VII 2 FamFG). Die Bestellung des Verfahrensbeistands kann mit der einmonatigen Rechtspflegererinnerung angefochten werden, womit ggf. auch diese Frist abgewartet werden muss. Die Genehmigung muss rechtskräftig sein. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten für die je gesondert die Frist läuft. Fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe weil beispielsweise die Belehrung fehlt, beginnt die 2 Wochenfrist erst 5 Monate nach Erlass.

–  Die Lösung der Juristen ist das Testament: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zum Erben ein und nach dem Letztversterbenden die Kinder. So wird eine Erbengemeinschaft mit den Kindern und damit die Zustimmungsverpflichtung des Familiengerichts vermieden.

Können behinderte Kinder gefahrlos erben? Das Behindertentestament

Aufgrund medizinischer Fortschritte nimmt die Zahl der Behinderten, auch der Kinder, immer mehr zu. Umgekehrt klettern die Pflegeheim- und Pflegekosten ständig. Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen hierfür immer noch Zuzahlungen in großer Höhe von teilweise über 2.000,– € bis 4.000,– € monatlich zu erbringen. Viele Behinderte sind dazu nicht in der Lage. Sie sind daher nach wie vor auf die staatliche Hilfe, die Sozialhilfe, angewiesen.

Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe „aufgezehrt“ wird und zwar innerhalb kürzester Zeit, so dass auch das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens durch die Sozialhilfe wieder auf die Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.

Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.

– Die Lösung der Juristen ist das Behindertentestament:  Die klassische Lösung geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. Das behinderte Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sog. nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann. Als Nacherben werden die Abkömmlinge des behinderten Kindes, falls keine solchen vorhanden sind, seine Geschwister oder andere Verwandte eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des behinderten Kindes angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine dem Behinderten besonders verbundene Person bestellt.

Wichtigste Regelung ist die Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Denn dieser soll ja dem behinderten Kind die Annehmlichkeiten zukommen lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind.

Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, etwa die Anordnung von Vermächtnissen für den Behinderten (etwa ein Wohnungsrecht in einem gemeinsamen Familienhaus).

Kann mein überschuldeter Sohn/Tochter erben?

Ähnlich wie beim Behindertentestament besteht auch bei der Überschuldung das Problem, dass diese Person auf die staatliche Hilfe angewiesen ist. Viele Eltern von überschuldeten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe „aufgezehrt“ wird.

– Die Lösung der Juristen ist das Testament für Überschuldete: Das überschuldete Kind wird nur als Vorerben eingesetzt und ein Testamentsvollstrecker soll überwachen, dass das Erbe nicht mehr erhält, als ein Sozialleistungsempfänger ungekürzt erhalten darf. Das kann verbunden werden mit einer Regelung, dass die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Vorerbe entweder innerhalb von 12 Monaten ununterbrochen tatsächlich weder Sozialhilfe noch Grundsicherung für Arbeitslose bzw. entsprechende Sozialleistungen erhalten hat oder wenn der Vorerbe dies gegenüber dem Nachlassgericht erklärt und die Richtigkeit eidesstattlich versichert.