Ihr Arbeitsrecht in Wedel

Die Staffelung der Urlaubsansprüche nach Alter ist im Arbeitsrecht zulässig

Das Bundesurlaubsgesetz sieht als Minimum 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr bei einer 5-Tage-Woche vor. Dies entspricht 4 Wochen Urlaub im Jahr. Viele Arbeitgeber geben freiwillig mehr. Innerhalb eines Betriebes werden Mitarbeiter dabei häufig unterschiedlich behandelt, abhängig von der Betriebszugehörigkeit und vom Alter der Mitarbeiter. Dies ist zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.10.2014, solang der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Jahr nicht unterschritten wird.

Arbeitsleistung „zur vollen Zufriedenheit“ im Zeugnis bewertet

Bewertet ein Arbeitgeber in einem Zeugnis die Arbeitnehmerleistung mit „zur vollen Zufriedenheit“, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, warum eine bessere Schlussbeurteilung gerechtfertigt sein soll. Dies entschied das BAG vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13. Danach ist die Bewertung mit „zur vollen Zufriedenheit“ grundsätzlich geeignet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis darzustellen.

Die Cockpit-Mütze

Ein Pilot klagte beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Cockpit-Mütze, die im Rahmen der Dienstkleidung vorgesehen ist, zu tragen. Er berief sich darauf, dass Frauen als Pilotinnen ebenfalls keine Mütze tragen müssten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab und ist der Meinung, Frauen als Pilotinnen müssten Cockpit-Mützen deshalb nicht tragen, da sie mit ihrer „Frisurengestaltung“ nicht vereinbar sei. Der BGH entschied jetzt in seinem Urteil vom 30.09.2014 Aktenzeichen 1 AZR 1083/12 wieder umgekehrt: Die Frisurengestaltung sei nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Auch Frauen könnten eine Frisur tragen, die in „Klassik und Eleganz“ der Tragepflicht nicht entgegenstünde.

Anspruch auf Homeoffice?

Während in den Niederlanden ab Juli 2015 ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice festgesetzt wurde, wurde dieser in Deutschland erneut abgelehnt, zuletzt durch LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2014 – Az.: 5 Sa 378/14 -. Dies ist insbesondere bedauerlich für Eltern mit Kindern, denen das unzumutbare Pendeln den Wiedereinstieg in den Beruf erschwert und teilweise unmöglich macht.

Kündigung trotz Krankheit?

Viele Mandanten haben das „Rechtsgefühl“, dass ihnen wegen einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Dies ist ein Irrglaube. Eine Erkrankung stellt grundsätzlich keinen Kündigungsschutz dar. Auch einem kranken Arbeitnehmer darf gekündigt werden. Dies bestätigt das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 14.10.2014 – Aktenzeichen 1 Sa 151/14 -. Es kann jedoch andere Gründe geben, zum Beispiel die des Allgemeinen Kündigungsschutzes, Schwerbehindertenrechts oder Mutterschutzrechts, aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Dies ist vor jeder Kündigung individuell zu prüfen.

Direktionsrecht

Der Arbeitgeber hat das grundsätzliche Direktionsrecht über die Lage der Arbeitszeit. Dies gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer. Siehe Urteil des BAG vom 10.12.2014, Az. 10 AZR 63/14.

Kündigungsfragen bei Strafurteil

Ist ein Arbeitnehmer rechtskräftig in einem Strafurteil verurteilt worden, darf der Arbeitgeber sich für die Frage einer fristlosen Kündigung auf die Feststellung im Strafverfahren berufen, so BAG, Urteil vom 23.10.2014 Aktenzeichen AZR 865/13.

Staffelung von Urlaub nach Alter ist zulässig

Dies bestätigt das BAG mit Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12. Danach dürfen ältere Arbeitnehmer länger Urlaub haben als jüngere.

Keine fristlose Kündigung trotz sexueller Belästigung

Das BAG hat eine Kehrtwendung vom seiner bisherigen strengen Rechtssprechung mit Urteil vom 20.11.2014 – Aktenzeichen 2 AZR 651/13 – gemacht. Während vormals sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz immer einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, hat das BAG hier dagegen entschieden. Es handelte sich um einen leichteren Fall. Die Belästigung bestand darin, dass ein Mitarbeiter seiner Kollegin im Umkleideraum gesagt hat, sie habe einen schönen Busen. Er berührte sie an der Brust. Die Mitarbeiterin sagte, sie wolle das nicht. Daraufhin hat der Arbeitnehmer sofort von ihr abgelassen und ging. Im Gespräch mit dem Arbeitgeber war er voll geständig. Er entschuldigte sich, bat die Mitarbeiterin um Entschuldigung und führte unter Zahlung von Schmerzensgeld einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei. Der Mitarbeiter war bis dahin seit über 16 Jahren ohne irgendwelche Beanstandungen beim Arbeitgeber tätig. Das BAG entschied, dass hier eine fristlose Kündigung unangemessen sei. Wir weisen darauf hin, dass trotz dieser Rechtssprechung grundsätzlich jede sexuelle Belästigung einen Grund darstellt, der „an sich“ geeignet sich, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Dies impliziert auch die Pflicht, in bestimmten Fällen Kündigungen auszusprechen.