Gesellschaftsrecht/Gesellschaften

Welche Rechtsform nehme ich für mein Unternehmen

Jeder Unternehmer oder Handwerker steht am Anfang seiner beruflichen Laufbahn vor der Frage, in welcher Rechtsform er seine Tätigkeit ausüben soll.

Eine pauschale Antwort, welche der Rechtsformen die richtige ist, gibt es nicht.

Jede der Rechtsformen hat Vor- und Nachteile. Zum einen spielen steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Haftung und nach dem Kostenaufwand, da einige Gesellschaftsformen erhebliche Kosten mit sich bringen können.

Bei den Rechtsformen unterscheidet man im Wesentlichen nach Personen- und Kapitalgesellschaften.

Bei den gängigen Rechtsformen handelt es sich um folgende:

Personengesellschaften/Einzelunternehmen

  • Einzelunternehmen
  • Eingetragener Kaufmann (e.K.)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder PartG mbBH)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Kapitalgesellschaften

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG oder sog. „Mini GmbH“)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Mischform

  • GmbH & Co KG

Vorüberlegungen

Zunächst sollten folgende Vorüberlegungen angestellt werden, nach denen bereits einige der Rechtsformen ausscheiden:

  • Gründe ich alleine oder durch mehrere?
  • Ist mir die Haftungsbegrenzung wichtig?
  • Wieviel Kapital habe ich zur Verfügung?
  • Welchen steuerlichen & buchhalterischen Aufwand bin ich bereit zu betreiben?

Gründe ich alleine oder durch mehrere

Sofern keine Mitgesellschafter oder Partner vorhanden sind, entfallen die Rechtsformen der GbR, PartG, OHG und KG, da diese Gesellschaftsformen mindestens zwei Personen bzw. Gesellschafter verlangen. Es verbleiben dann neben dem Einzelunternehmen und dem e.K. nur die Kapitalgesellschaften. Umgekehrt steht mir für eine Gründung mit mehreren das Einzelunternehmen nicht zur Verfügung.

Ist mir die Haftungsbegrenzung wichtig

Je nachdem was der Unternehmer für ein Geschäftsbereich betreibt, so ist eine Haftungsbeschränkung wichtig oder wenig wichtig. Wird im großen Stil Im- und Export betrieben und müssen große Warenmengen finanziert werden, so wird man mit einer Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung begrenzt ist, besser beraten sein.

Ist ein Unternehmer hingegen nur im kleinen Stil beratend tätig und kann dadurch ein Schaden nur durch falsche Beratungsleistung verursachen, so ist zwar auch in diesem Fall eine Haftungsbegrenzung sicherer, aber das Risiko lässt sich eventuell einfacher, z.B. durch eine Versicherung, absichern. In einem solchen Fall kann daher die Personengesellschaft bzw. das Einzelunternehmen ausreichend sein.

Auch kleine Handwerksbetriebe können schnell wachsen oder plötzlich größere Aufträge erhalten. Dies führt zu vom Handwerker vorzufinanzierenden Wareneinsätze. Wird der Handwerker auf Grund der Insolvenz seines Auftraggebers dann nicht bezahlt, so bedeutet dies auch schnell den persönlichen Ruin des Handwerkers. Hier wäre der Handwerker mit einer die Haftung begrenzenden Kapitalgesellschaft besser beraten gewesen.

Zu bedenken ist allerdings, dass Banken bei Kapitalgesellschaften häufig eine private Bürgschaft der Gesellschafter verlangen, womit die Haftungsbeschränkung gegenüber der Bank nicht greift.

Wieviel Kapital habe ich zur Verfügung

Die Frage nach dem Kapitaleinsatz muss natürlich gestellt werden.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) beträgt der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000,00 EURO (§ 7 AktG). Demgegenüber beträgt die Stammeinlage bei einer GmbH nur 25.000,00 EURO (§ 5 I GmbHG) und muss zudem bei der Gründung lediglich zur Hälfte (§ 7 II 2 GmbHG), also in Höhe von 12.500,00 EURO, eingezahlt werden. Dennoch muss dieses Kapital zur Verfügung stehen.

Dieser für kleinere Betriebe hohe Kapitaleinsatz hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für solche Unternehmer eine Sonderform der GmbH – im Volksmund „Mini GmbH“ – eingeführt hat. Diese als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) zu bezeichnende Sonderform der GmbH (§ 5a I GmbHG), kann bereits mit einem Mindeststammkapital von 1,00 EURO ausgestattet werden.

Die Gründung mit einem Stammkapital von 1,00 EURO scheint dennoch nicht sinnvoll, denn bereits die Gründungskosten sind höher als das Stammkapital, so dass bereits mit der Gründungsphase das Kapital aufgezehrt wäre. Schließlich kommt die UG ohnehin nicht ohne Kapital aus, sondern benötigt finanzielle Mittel, um erfolgreich wirtschaften zu können. Bei der Gründung ist das Stammkapital zugleich das Startkapital der UG. Es liegt nicht fest, sondern kann sofort für Anschaffungen und zur Begleichung von Rechnungen verwendet werden. Wir empfehlen daher regemäßig auch bei kleineren Unternehmen, die UG mit einem Stammkapital von wenigstens 1.000,00 EURO auszustatten.

Welchen steuerlichen & buchhalterischen Aufwand bin ich bereit zu betreiben

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind meist verbunden mit den Kosten für einen Steuerberater oder speziell ausgebildeten Fachkräften im Unternehmen. Buchhaltung und Jahresabschluss sind meist teurer, als bei einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Formvorschriften sind auch komplexer.

Der Umfang dieser Verpflichtung und auch die steuerlichen Belastungen sind für Unternehmer je nach Gesellschaftsform sehr unterschiedlich. Im einzelnen:

Einzelunternehmen

Bei diesen Rechtsformen reicht regelmäßig die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht für diese Gruppe erst wenn der Jahresumsatz mehr als 500.000 EUR oder der Gewinn mehr als 50.000 EUR beträgt und das Finanzamt die Buchführung anordnet. Solange dies nicht geschieht, reicht eine einfache Gewinnermittlung durch Erstellen einer Einnahmenüberschussrechnung aus. Es besteht allerdings auch gegenüber dem Finanzamt immer die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Eine Offenlegungspflicht besteht grundsätzlich nicht.

Personenhandelsgesellschaften

Eine Besonderheit besteht bei den unbeschränkt haftenden Personenhandelsgesellschaften, also OHG und KG. Diese unterliegen qua Rechtsform dem Kaufmannsrecht und sind damit buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Dies gilt auch gegenüber dem Finanzamt.

Eine Pflicht zur Offenlegung der Abschlüsse besteht ebenso wenig wie ein erläuternder Anhang zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtend ist.

Kapitalgesellschaften

Die haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen unterliegen grundsätzlich deutlich strengeren Rechnungslegungsvorschriften.

Die erhöhten Anforderungen werden damit begründet, dass durch die Haftungsbeschränkung ein deutlich größeres Schutzinteresse für die Gläubiger der Gesellschaft gesehen wird. Zudem sind die Regeln durch das Informationsinteresse und Rechenschaftsbedürfnis von Aktionären bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften geprägt.

Es bestehen zwar Abstufungen der Bilanzierungsregeln für kleine, mittelgroße und große Gesellschaften aber schon die kleine Gesellschaft unterliegt grundsätzlich der Bilanzierungspflicht und der Pflicht zur Offenlegung eines (verkürzten) Jahresabschlusses im für jedermann einsehbaren elektronischen Bundesanzeiger. Die mittelgroße Größenklasse wird erst von größeren mittelständischen Einheiten erreicht. Deren Jahresabschluss muss zudem durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Anforderungen an die Rechnungslegung der UG, GmbH und GmbH & Co. KG tragen zu den im Vergleich höheren laufenden Verwaltungskosten dieser Gesellschaftsformen bei. Diese Pflichten werden häufig als der erforderliche Preis für die Haftungsbeschränkung dargestellt.